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BayVwSG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 09.06.1998
Art. 7
Vorstand
(1) 1Der Vorstand (Leiter der Verwaltungsschule) leitet die Geschäftsstelle, erledigt die laufenden Angelegenheiten und führt die ihm vom Verwaltungsrat oder dessen vorsitzenden Mitglied übertragenen Aufgaben aus. 2Er bereitet die Beratungsgegenstände des Verwaltungsrats vor und vollzieht dessen Beschlüsse.
(2) 1Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich und hat ihn fortlaufend darüber zu unterrichten. 2Der Vorstand ist an Weisungen des Verwaltungsrats gebunden.
(3) 1Der Verwaltungsrat bestellt als Vorstand eine Person, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist. 2Der Verwaltungsrat bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Bediensteten der Verwaltungsschule zum Stellvertreter des Vorstands.