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BayVwSG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 09.06.1998
Art. 11
Aufsicht
1Die Verwaltungsschule unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 2Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über Gemeinden finden entsprechende Anwendung.