Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 13.03.1981
§ 1
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten2) vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 886) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.

2) [Amtl. Anm.:] Nunmehr Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten, BGBl. FN 800-21-1-69