Text gilt ab: 01.08.1999
Fassung: 22.07.1999
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung
Vom 22. Juli 1999
(GVBl. S. 349)
BayRS 800-21-24-I
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 349, BayRS 800-21-24-I)
Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A) und § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl I S. 596), in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Gemeinsame Ausbildung
Die Ausbildung in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst.
§ 2
Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung in dieser Fachrichtung sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
-
fallbezogene Rechtsanwendung,
- 2.
-
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung),
- 3.
-
Kommunalrecht.
(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
§ 3
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Verordnung.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung vom 5. Oktober 1984 (GVBl S. 439, BayRS 800-21-24-I), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1993 (GVBl S. 61, ber. S. 163), außer Kraft.
München, den 22. Juli 1999
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – sachliche Gliederung –
Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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1
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Fallbezogene Rechtsanwendung
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2
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Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)
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3
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Kommunalrecht
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – zeitliche Gliederung – Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- Betriebliche Organisation1
- Rechnungswesen, Lernziele b und e,1
- Kommunalrecht2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1
- Umweltschutz,1
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,1
- Informations- und Kommunikationssysteme,1
- Rechnungswesen, Lernziele a, c und d1
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1
- Informations- und Kommunikationssysteme,1
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g1
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- Fallbezogene Rechtsanwendung2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1,
- Informations- und Kommunikationssysteme,1
- Kommunikation und Kooperation,1
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,1
- Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2
fortzuführen.
1 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (Bund) vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029)
2 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 dieser Verordnung