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Text gilt ab: 01.08.1999
Fassung: 22.07.1999
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung
Vom 22. Juli 1999
(GVBl. S. 349)
BayRS 800-21-24-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 349, BayRS 800-21-24-I)
Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A) und § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl I S. 596), in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Gemeinsame Ausbildung
Die Ausbildung in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst.
§ 2
Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung in dieser Fachrichtung sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
1.
fallbezogene Rechtsanwendung,
2.
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung),
3.
Kommunalrecht.
(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
§ 3
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Verordnung.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung vom 5. Oktober 1984 (GVBl S. 439, BayRS 800-21-24-I), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1993 (GVBl S. 61, ber. S. 163), außer Kraft.
München, den 22. Juli 1999
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – sachliche Gliederung –
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1
Fallbezogene Rechtsanwendung
a)
Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
b)
bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
c)
Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten
d)
Entscheidungen begründen
2
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)
a)
örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen
b)
Anträge aufnehmen
c)
Bescheide erlassen
d)
sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen
e)
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen
f)
Vollstreckungsarten unterscheiden
g)
Rechtsbehelfe prüfen
3
Kommunalrecht
a)
Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
b)
Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen
c)
rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
d)
bei der Vorbereitung von Sitzungen und dem Vollzug der Beschlüsse kommunaler Gremien mitwirken
e)
Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
f)
Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwenden
g)
Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen
h)
Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – zeitliche Gliederung – Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Betriebliche Organisation1
Rechnungswesen, Lernziele b und e,1
Kommunalrecht2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1
Umweltschutz,1
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,1
Informations- und Kommunikationssysteme,1
Rechnungswesen, Lernziele a, c und d1
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1
Informations- und Kommunikationssysteme,1
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g1
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
Fallbezogene Rechtsanwendung2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1,
Informations- und Kommunikationssysteme,1
Kommunikation und Kooperation,1
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,1
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2
fortzuführen.

1 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (Bund) vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029)
2 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 dieser Verordnung