Text gilt ab: 01.08.1999
Fassung: 22.07.1999
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – zeitliche Gliederung – Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- Betriebliche Organisation1
- Rechnungswesen, Lernziele b und e,1
- Kommunalrecht2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1
- Umweltschutz,1
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,1
- Informations- und Kommunikationssysteme,1
- Rechnungswesen, Lernziele a, c und d1
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1
- Informations- und Kommunikationssysteme,1
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g1
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- Fallbezogene Rechtsanwendung2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1,
- Informations- und Kommunikationssysteme,1
- Kommunikation und Kooperation,1
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,1
- Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2
fortzuführen.
1 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (Bund) vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029)
2 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 dieser Verordnung