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Text gilt ab: 01.08.1999
Fassung: 22.07.1999
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – zeitliche Gliederung – Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Betriebliche Organisation1
Rechnungswesen, Lernziele b und e,1
Kommunalrecht2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1
Umweltschutz,1
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,1
Informations- und Kommunikationssysteme,1
Rechnungswesen, Lernziele a, c und d1
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1
Informations- und Kommunikationssysteme,1
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g1
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
Fallbezogene Rechtsanwendung2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe1,
Informations- und Kommunikationssysteme,1
Kommunikation und Kooperation,1
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,1
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)2
fortzuführen.

1 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (Bund) vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029)
2 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 dieser Verordnung