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Text gilt ab: 01.08.1999
Fassung: 22.07.1999
§ 3
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Verordnung.