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VerwBBeisV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.01.1961
§ 1
1Dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei dem Verwaltungsgericht (§ 26 Abs. 1 VwGO) gehört als Verwaltungsbeamter der Regierungspräsident der Regierung am Sitz des Verwaltungsgerichts oder ein von ihm bestimmter Beamter dieser Regierung mit Befähigung zum Richteramt an. 2Dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Ausführungsgesetzes Bundesdisziplinargesetz (AGBDG) und § 26 VwGO) gehört als Verwaltungsbeamter die Person an, die die Abteilung „Verfassung und Staatsverwaltung“ des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration leitet. 3Ist die in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Person verhindert, so tritt die sie vertretende Person an ihre Stelle.