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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
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Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
(VersoG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008
(GVBl. S. 371)
BayRS 763-1-I

Vollzitat nach RedR: Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) geändert worden ist
Art. 1
Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung
1Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten):
1.
die Bayerische Ärzteversorgung,
2.
die Bayerische Apothekerversorgung,
3.
die Bayerische Architektenversorgung,
4.
die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung,
5.
die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,
6.
der Bayerische Versorgungsverband,
7.
die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks.
2Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) bestimmt.
Art. 2
Organe
1Organe jeder Versorgungsanstalt sind
1.
der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,
2.
die Versorgungskammer.
2Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben.
Art. 3
Verwaltungsrat
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung. 2Das Staatsministerium ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt. 3Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie.
(3) 1Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. 2Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) Die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sind entsprechend anwendbar.
Art. 4
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über
1.
die Richtlinien der Versorgungspolitik,
2.
die Satzung und deren Änderungen,
3.
den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
4.
die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
5.
die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,
6.
den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,
7.
die Zugehörigkeit zu Verbänden,
8.
die Entsendung in den Kammerrat,
sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über
9.
die Anpassung von Versorgungsanrechten,
10.
den Abschluss von Überleitungsabkommen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen
1.
zur Anlage des Anstaltsvermögens,
2.
für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,
3.
für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,
4.
für Entscheidungen in Härtefällen.
(3) 1Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden. 2Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden:
1.
Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken sowie Erwerb und Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten und von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen, deren alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist,
2.
Aufnahme langfristiger Darlehen,
3.
Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung.
3Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(4) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Er entscheidet über die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars. 3Er kann
1.
Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen,
2.
zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprüfung festlegen,
3.
im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen lassen,
4.
den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzustellen
a)
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Versorgungsanstalten,
b)
verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
c)
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags,
5.
Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts verlangen sowie
6.
einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.
Art. 5
Ausschüsse
(1) 1Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden. 2Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung. 3Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2) 1Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlussempfehlungen aussprechen. 2Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen.
(3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
Art. 6
Versorgungskammer, Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. 2Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. 3Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 18 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen.
(2) 1Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. 3Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt. 4§ 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) 1Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht (Vorstand). 2Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium bestellt. 3Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. 4Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch das Staatsministerium vertreten. 5Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. 6Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.
(4) 1Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. 2Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. 3Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten.
(5) 1Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. 2Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. 3Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. 4Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. 5Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
(6) 1Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. 2Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7) 1Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. 2Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. 3Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.
(8) 1Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter, ein Arbeitnehmer oder ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Versorgungsanstalt in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen die Versorgungsanstalt, deren Angelegenheiten der Handelnde wahrgenommen hat. 2Verletzt ein Mitglied des Vorstands, ein Beamter oder ein Arbeitnehmer in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Freistaat Bayern, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt.
Art. 7
Eigenständige Geschäftsführung, Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschließen, dass ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versorgungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell). 2Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten.
(2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, dass das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium vorgelegt wird.
(3) Hat das Staatsministerium der Versorgungsanstalt mitgeteilt, dass das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten lässt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor.
(4) 1Das Staatsministerium leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Abs. 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat. 2Es bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepasst oder gekündigt sind; die Verordnung muss Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.
Art. 8
Kammerrat
(1) 1Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt. 2Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen.
(2) 1Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit. 2Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei:
1.
Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,
2.
der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
3.
der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,
4.
der Übernahme der Geschäftsführung anderer Versorgungswerke,
5.
wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,
6.
der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,
7.
bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7.
3Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.
(3) 1Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden. 3Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. 4Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.
Art. 9
Grundsätze der Geschäftstätigkeit
(1) 1Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. 2Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet. 3Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten.
(2) 1Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln. 2Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten.
(3) 1Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. 2Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu.
(4) 1Die Versorgungsanstalten dürfen neben den Geschäften, die ihrem Versorgungsauftrag dienen, nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2Die ganze oder teilweise Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Art. 10
Satzung
(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über
1.
Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,
2.
den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5,
3.
Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,
4.
die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,
5.
Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,
6.
das Versorgungsverfahren.
(3) 1Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. 2Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.
Art. 11
Geschäftsplan
(1) 1Für jede Versorgungsanstalt ist ein Geschäftsplan aufzustellen. 2Er besteht aus
1.
der Satzung (Art. 10),
2.
dem versicherungsmathematischen und dem finanztechnischen Geschäftsplan mit den fachlichen Geschäftsunterlagen (technischer Geschäftsplan),
3.
den Verträgen, durch die die Aufnahme von Mitgliedern und Versicherten, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederungsverträge).
(2) Der technische Geschäftsplan, Funktionsausgliederungsverträge sowie deren Änderungen bedürfen vor dem Inkraftsetzen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Art. 12
Rechnungslegung
(1) 1Die Versorgungsanstalten legen gesondert wie Pensionskassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren Rechnung. 2Das Dritte Buch Vierter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit dem Dritten Buch Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 3Ein niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 3 Satz 5 oder Satz 6 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 4Dies gilt auch für den niedrigeren Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts. 5Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Die versicherungsmathematischen Annahmen sind insbesondere für die Berechnung der erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend vorsichtig zu wählen. 2Eine vorsichtige Wahl enthält eine angemessene Marge für eine nachteilige Abweichung von relevanten Faktoren. 3Der Grundsatz der Vorsicht gilt auch für die Bewertung der zur Bedeckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva.
(3) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Vermögen nicht mehr zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausreicht. 2Für einen begrenzten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde eine nicht ausreichende Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Aktiva zulassen, wenn ein konkreter und realisierbarer Finanzierungsplan entsprechend Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung aufgestellt wird.
Art. 13
Wirtschaftsplanung
(1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt auf der Grundlage des Geschäftsplans (Art. 11) einen Erfolgsplan entsprechend der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kommende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen.
(2) 1Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. 2Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. 3Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.
Art. 14
Sicherheitsrücklage
1Die Versorgungsanstalten haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen eine Sicherheitsrücklage unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten aufzubauen. 2Sie soll mindestens zwei v.H. des Barwerts der Rentenanwartschaften zuzüglich vier v.H. des Barwerts der laufenden Rentenzahlungen betragen.
Art. 15
Vermögensanlage
(1) 1Die Versorgungsanstalten haben ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht unter Einhaltung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung anzulegen. 2Das gebundene Vermögen darf nur nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Satz 2 VAG und § 9 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) angelegt werden. 3Ein risikoadäquates Kapitalanlagemanagement mit ausreichenden Sicherheitsreserven ist sicherzustellen. 4Der Umfang des gebundenen Vermögens muss mindestens
1.
der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die freien Mittel der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen zuzüglich
2.
der aus den Versorgungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten
entsprechen. 5Bei der Berechnung des Mindestumfangs des gebundenen Vermögens können Beträge in Höhe der Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben, wenn insoweit kein Leistungsanspruch besteht.
(2) Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von dieser festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
Art. 16
Verantwortlicher Aktuar
(1) 1Für jede Versorgungsanstalt ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Vorstands ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. 2Dieser muss zuverlässig und fachlich geeignet sein.
(2) 1Der Verantwortliche Aktuar ist in seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen. 2Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(3) Der Verantwortliche Aktuar hat
1.
die Finanzlage der Versorgungsanstalt insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versorgungsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen jederzeit sichergestellt ist,
2.
unter der Bilanz die versicherungstechnischen Rückstellungen zu testieren,
3.
zum Jahresabschluss einen Aktuarsbericht zu erstellen,
4.
mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden fünften Geschäftsjahres ein umfassendes versicherungsmathematisches Gutachten über die finanzielle Situation der Versorgungsanstalt für den Verwaltungsrat und die Aufsicht zu fertigen sowie
5.
auf Verlangen des Verwaltungsrats oder der Aufsichtsbehörde ein Gutachten zu einem bestimmten Termin oder zu einem aktuellen Problem (Sondergutachten) zu erstellen.
(4) Sobald der Verantwortliche Aktuar erkennt, dass die Versorgungsanstalt ihre Verpflichtungen, insbesondere wegen Veränderungen bei den Beitragseinnahmen, den Leistungsverpflichtungen oder den Rechnungsgrundlagen, nicht dauerhaft erfüllen kann, hat er unverzüglich den Vorstand und den Verwaltungsrat und, wenn diese keine ausreichenden Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(5) 1Die Organe der Versorgungsanstalt sind verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Wird ein Gutachten zur Finanzlage einer Versorgungsanstalt an einen anderen Aktuar vergeben, so gelten für diesen Aktuar bezüglich des Gutachtens die Vorschriften für den Verantwortlichen Aktuar entsprechend.
Art. 17
Abschlussprüfung
(1) 1Die Versorgungsanstalten haben ihren Jahresabschluss durch einen gemeinsamen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. 2§ 341k des Handelsgesetzbuchs und § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 7, Abs. 3 und 4 und § 36 Abs. 1 VAG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 VAG an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung die Anforderungen des Art. 14 Satz 2 und der Vorschriften des § 8 DVVersoG über Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage treten. 3Der gemeinsame Abschlussprüfer wird vom Kammerrat gewählt. 4Ist eine Ausschreibung erforderlich, führt die Versorgungskammer diese entsprechend den Vorgaben des Kammerrats durch. 5Nach der Wahl erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag. 6Art. 4 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Der Abschlussprüfer legt seinen Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vor; dem Vorstand ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Verwaltungsrat oder die Aufsichtsbehörde können den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts veranlassen. 3Der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet dabei über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.
Art. 17a
Risikokonzentration und Transaktionen zwischen Versorgungsanstalten
1Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen entsprechend § 273 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 274 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 VAG zu berichten. 2§ 275 Abs. 2 Nr. 2 und § 276 Abs. 1 VAG gelten entsprechend. 3Die Bestimmungen des Datenschutzrechts bleiben unberührt.
Art. 18
Aufsicht
(1) 1Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das Staatsministerium. 2Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten und überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen. 2Sie prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. 3Sie überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb und achtet insbesondere auf die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten und auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 3Sie kann auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungsanstalten prüfen, ob die veröffentlichten Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit den Tatsachen und dem Bücherinhalt übereinstimmen und ob die vorgeschriebenen Rücklagen vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet sind. 4Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse zu laden; ihre Vertreter oder Vertreterinnen können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 2Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen oder die Aufgabe und die erforderlichen Befugnisse einem Sonderbeauftragten übertragen.
(5) 1Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungsanstalten sowie Unternehmen, die Aufgaben für die Versorgungsanstalten wahrnehmen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2Missstand ist dabei jedes Verhalten, das die Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten nicht ausreichend wahrt oder den aufsichtsrechtlichen oder den sonstigen das Versorgungsverhältnis betreffenden Vorschriften oder dem Geschäftsplan widerspricht. 3Wenn es zur Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan auch mit Wirkung für bestehende Versorgungsverhältnisse ändern. 4Ergibt sich bei der Prüfung der Vermögenslage einer Versorgungsanstalt, dass diese auf Dauer nicht mehr imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde Leistungsverpflichtungen entsprechend § 314 Abs. 2 VAG herabsetzen.
(6) 1Dem Freistaat Bayern werden sieben Zehntel der durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten (Personalvollkosten) von den Versorgungsanstalten ersetzt, dabei darf die Grenze von 0,2 Promille der Beitragseinnahmen nicht überschritten werden. 2Die Verteilung der Kostenlast richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2.
Art. 19
Strafvorschrift
(1) Wer als Mitglied des Vorstands oder als Beauftragter des Vorstands über das Vermögen oder über die finanzielle Situation einer Versorgungsanstalt gegenüber dem Verwaltungsrat, gegenüber einem seiner Ausschüsse oder gegenüber der Aufsichtsbehörde falsch berichtet oder die Verhältnisse verschleiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Verantwortlicher Aktuar
1.
die finanzielle Lage einer Versorgungsanstalt im Aktuarsbericht oder im versicherungsmathematischen Gutachten unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder
2.
ein Testat nach Art. 16 Abs. 3 Nr. 2 falsch abgibt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder als Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
Art. 20
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
die Bestandteile des technischen Geschäftsplans gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
2.
nähere Bestimmungen zur Rechnungslegung gemäß Art. 12 und über die Art und Weise der Offenlegung des Jahresabschlusses,
3.
Abweichungen von den gemäß Art. 12 Abs. 1 entsprechend anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere um die besonderen Aufgaben der Versorgungsanstalten und die gemeinsame Geschäftsführung zu berücksichtigen,
4.
Mindestanforderungen an die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen gemäß Art. 12,
5.
Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage gemäß Art. 14,
6.
die Anlage des Vermögens einschließlich von Regelungen zur Sicherstellung eines risikoadäquaten Kapitalanlagemanagements gemäß Art. 15,
7.
Einzelheiten zum Testat, zum Aktuarsbericht und zum versicherungsmathematischen Gutachten des Verantwortlichen Aktuars gemäß Art. 16,
8.
die Berichtspflichten der Versorgungsanstalten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie über den Inhalt der Berichte des Abschlussprüfers, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, und
9.
die Verteilung der Kostenlast gemäß Art. 18 Abs. 6 Satz 2.
Art. 21
Auskunftspflichten
(1) 1Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche. 2Dabei sind Mitglieder, Versicherte und Leistungsberechtigte insbesondere über ihre verschiedenen Wahlrechte und Leistungen, ihre Obliegenheiten, ihre Anzeigepflichten, über Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten und Anzeigepflichten, über ihre aus Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften, den Jahresabschluss und die inländischen Gerichtsstände ausreichend zu informieren. 3Auf Verlangen sind jedem Mitglied oder Versicherten der Jahresabschluss und der Lagebericht zuzusenden.
(2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.
(3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(4) Die Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 bestehen nicht, soweit
1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(5) Solange den Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.
Art. 22
Mitteilungen an Versicherungsträger
(1) In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.
(2) 1Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für beantragte Leistungen sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit ihrer Mitglieder, Versicherten und Leistungsberechtigten zu verarbeiten. 2Für diesen Zweck dürfen diese Daten an andere öffentliche Versorgungsträger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden.
Art. 23
Forderungsübertragung, Aufrechnung
(1) 1Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese auf Grund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. 2Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden.
(2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.
Art. 24
Verjährung
1Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umlagen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 BayVwVfG bleibt unberührt.
Art. 25
Übertragung, Verpfändung
1Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. 2Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Art. 26
Leistungsbescheid, Nebenforderungen
(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
(2) 1Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. 2Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3) 1Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen. 2Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 27
Vollstreckung
1Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. 3Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

Zweiter Teil Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Art. 28
Aufgaben
1Die Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. 2Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. 3Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.
Art. 29
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. 2In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. 3Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. 4Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 30
Mitgliedschaft
(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft.
(2) 1Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige
1.
die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,
2.
in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,
3.
Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist.
2Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der jeweils geltenden Fassung versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit.
(3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben.
(4) 1Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. 2Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.
Art. 31
Beiträge, Überleitung
(1) 1Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 2Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. 3Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. 4Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist.
(2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt.
(3) 1Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. 2Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) 1Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. 2Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Abs. 1 Satz 4 nicht übersteigen.
(5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.
Art. 32
Leistungen
(1) 1Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen. 2Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen. 3Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(2) 1Satzungsmäßige Leistungszusagen müssen im Verhältnis zu den Beiträgen so festgelegt werden, dass die Versorgungsanstalt unter Zugrundelegung angemessen vorsichtiger versicherungsmathematischer Annahmen auf Dauer allen ihren Verpflichtungen nachkommen kann. 2Die angewandten Finanzierungssysteme und versicherungsmathematischen Modelle der Versorgungsanstalten müssen die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen sicherstellen und dürfen nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge von Versicherten führen.
(3) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.
Art. 32a
Rückforderung von Geldleistungen
Für die Rückforderung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbracht worden sind, gilt § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung entsprechend.
Art. 33
Bayerische Ärzteversorgung
Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, wer
1.
nicht berufsunfähig ist,
2.
zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt ist und
3.
im Freistaat Bayern eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder verwertet werden.
Art. 34
Bayerische Apothekerversorgung
1Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer. 2Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Freistaat Bayern pharmazeutisch tätig sind.
Art. 35
Bayerische Architektenversorgung
Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder und Juniormitglieder der Bayerischen Architektenkammer.
Art. 36
Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung
(1) 1Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ errichtet. 2Die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bayern werden in die Versorgungsanstalt einbezogen (Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung).
(2) Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung sind
1.
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,
2.
für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Baukammerngesetzes (BauKaG) aufgenommen haben,
3.
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bayern.
(3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht übersteigen.
Art. 37
Datenübermittlung
(1) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Ingenieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein kann.
(2) Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der Absolventen eines in Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 genannten Studiengangs.
(3) Die Psychotherapeutenkammer Bayern übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein kann.
Art. 38
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind
1.
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern, soweit sie natürliche Personen sind,
2.
alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz im Freistaat Bayern eingerichtet haben.
Art. 39
Datenübermittlung
(1) Die Rechtsanwalts- und die Steuerberaterkammern in Bayern übermitteln der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Art der Zulassung oder Bestellung sowie den Beginn und das Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die Patentanwaltskammer übermittelt der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Art der Zulassung der Kammermitglieder mit Kanzleisitz in Bayern sowie den jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung und der Aufgabe des Kanzleisitzes in Bayern.
Art. 40
Aufgaben
(1) 1Aufgabe des Bayerischen Versorgungsverbands ist der gegenseitige Ausgleich der Aufwendungen seiner Mitglieder für die Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie hiermit in Zusammenhang stehen. 2Der Versorgungsverband kann seine Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung oder auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auch für Nichtmitglieder erbringen.
(2) 1Die Bestimmungen des Ersten Teils sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der technische Geschäftsplan nach Art. 11 nur für die Versorgungskasse genehmigungsbedürftig ist und bei der Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen vom Verfahren der Pensionskassen abgewichen werden kann, sofern die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen durch die Mitglieder gewährleistet ist. 2Art. 18 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen hinsichtlich des Leistungsrechts und der Grundzüge der Finanzierung unberührt bleiben. 3Art. 14 ist nur für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden sowie die Versorgungskasse anzuwenden; ob und inwieweit eine Sicherheitsrücklage bereitgehalten wird, bestimmt dabei die Satzung.
Art. 41
Verwaltungsrat
(1) 1Im Verwaltungsrat sollen die bayerischen Gemeinden und Landkreise angemessen vertreten sein. 2Das Vorschlagsrecht steht den Spitzenverbänden der Pflichtmitglieder zu. 3Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt die satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge.
Art. 42
Mitgliedschaft, Verordnungsermächtigung
(1) 1Pflichtmitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind
1.
Gemeinden mit weniger als 100000 Einwohnern,
2.
Landkreise,
3.
Verwaltungsgemeinschaften,
4.
Zweckverbände,
5.
Schulverbände,
wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten haben, die denen der Beamten im Wesentlichen entsprechen (Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten). 2Bei der Pflichtmitgliedschaft nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 werden die bei Sparkassen beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten nicht erfasst. 3Die Pflichtmitgliedschaft einer Gemeinde wird zu einer freiwilligen Mitgliedschaft, wenn ihre Einwohnerzahl 100000 erreicht. 4Für Gemeinden, deren Einwohnerzahl nur unwesentlich unter 100000 sinkt, kann die Satzung Befreiungsmöglichkeiten vorsehen.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung zu Pflichtmitgliedern zu erklären, um im Interesse einer geordneten Haushaltsführung eine gleichmäßige finanzielle Belastung derartiger Einrichtungen durch beamtenmäßige Versorgungslasten und ihre ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen.
(3) 1Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden
1.
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
2.
Verbände dieser juristischen Personen,
3.
juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder als gemeinnützig anerkannt sind,
4.
Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften.
2Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. 3Die Voraussetzungen für die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft regelt die Satzung.
Art. 43
Umlagen, Beiträge
(1) 1Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge verpflichtet. 2Die Umlagen und Beiträge haben die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten und die Bildung einer angemessenen Rücklage zu berücksichtigen.
(2) Art. 31 Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 44
Leistungen
(1) 1Der Bayerische Versorgungsverband übernimmt für die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung
1.
Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden dienstvertraglichen Regelungen,
2.
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Leistungen.
2Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Rechte und Pflichten gegenüber dem Bayerischen Versorgungsverband stehen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, nur den Mitgliedern, nicht den Versorgungsberechtigten zu.
(3) Der Bayerische Versorgungsverband berechnet die Versorgungsleistungen und zahlt sie im Namen seiner Mitglieder aus.
Art. 45
Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, Versorgungskasse und weitere Sondervermögen
(1) 1Dem Versorgungsverband obliegt auch die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer von kommunalen Arbeitgebern; er kann auch die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber übernehmen, die die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 3 erfüllen. 2Zu diesem Zweck kann der Versorgungsverband ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit der Bezeichnung „Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden“ sowie für Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit der Bezeichnung ‚Versorgungskasse‘ führen und weitere Sondervermögen gründen.
(2) 1Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist eine Einrichtung mit eigenem Verwaltungsrat, der zu gleichen Teilen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist. 2Im Verwaltungsrat sollen alle Gruppen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern angemessen vertreten sein. 3Die Arbeitgebervertreter werden vom kommunalen Arbeitgeberverband, die Arbeitnehmervertreter von den Gewerkschaftsgruppen, die als Tarifpartner für die Altersversorgung im kommunalen Dienst auftreten, entsprechend dem Verhältnis der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer vorgeschlagen. 4Kommt eine Einigung über die Zahl der vorzuschlagenden Ausschussmitglieder nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2a) Die Versorgungskasse ist eine Einrichtung mit eigenem Verwaltungsrat, in dem die der Versorgungskasse angehörenden Gruppen von Arbeitgebern angemessen vertreten sind; das Nähere regelt die Satzung.
(3) 1 Art. 41 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Kommt ein Beschluss des Verwaltungsrats nicht zustande, setzt die Versorgungskammer an Stelle des Verwaltungsrats die satzungsgemäß notwendigen Umlagen und Beiträge fest.
(4) 1Jedes Sondervermögen wird getrennt vom sonstigen Vermögen des Versorgungsverbands verwaltet und haftet nicht für dessen Verbindlichkeiten. 2Es kann durch Beschluss des Verwaltungsrats und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.
(5) Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann in Abrechnungsverbände gegliedert werden, bei denen die Verbindlichkeiten und die Vermögenswerte der Abrechnungsverbände ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert werden.
(6) 1Soweit die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden im Weg der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbietet, ist ein separater Abrechnungsverband einzurichten. 2Anstelle der Art. 11, 12, 14, 15, 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1 Satz 2, Art. 19, 24, 26 und 27 finden die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Geschäfte der regulierten Pensionskassen in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 3Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 VAG ist § 234 Abs. 3 Nr. 8 VAG in Verbindung mit § 213 VAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Solvabilitätskapitalanforderung auf fünf v. H. der Deckungsrückstellung festgelegt wird. 4Es werden fünf Drittel v. H. der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf den Mindestwert der Mindestkapitalanforderung angerechnet.
(7) Hinsichtlich der Bestimmungen im Ersten Teil dieses Gesetzes ist die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden einer Versorgungsanstalt gleichgestellt; für die Versorgungskasse gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass sie keinen Sitz im Kammerrat hat.
(8) Das Staatsministerium kann Sondervermögen in eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts umwandeln; die Umwandlung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats.
Art. 46
Meldepflichten und Datenübermittlung
(1) Die Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands haben ihre Beamten, Dienstanfänger und Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten nach Maßgabe der Satzung anzumelden.
(2) 1Die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden übermitteln dieser nach Maßgabe der Satzung die zur Durchführung der tarif- oder arbeitsvertraglich zugesagten Zusatzversorgung erforderlichen personenbezogenen Daten. 2Dies gilt für die Mitglieder der Versorgungskasse entsprechend.
(3) Der Bayerische Versorgungsverband, die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und die Versorgungskasse sind befugt, ihren Mitgliedern Daten von Bediensteten, Pensionären und Rentnern zu übermitteln, soweit dies zur Beratung und Betreuung dieser Personen oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

Vierter Teil Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

Art. 47
Aufgabe
1Die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen gewährt den Hinterbliebenen der Versicherten Versorgung. 2Die Versorgungsanstalt kann daneben als Pensionskasse die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des Schornsteinfegerhandwerks durchführen; sie erhält dazu den Zusatz „Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks“ und kann diese Bezeichnung im Rechtsverkehr auch allein führen. 3Auf die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks sind die Vorschriften des Ersten Teils, mit Ausnahme der Art. 11, 12, 14, 15, 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1 Satz 2, Art. 19, 24, 26 und 27 sinngemäß anwendbar; die Satzung und ihre Änderungen sind abweichend von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 nur genehmigungsbedürftig, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen beziehen.
Art. 48
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Mitglieder und der Versicherten vorgeschlagen. 2Zur Wahrung der aus der Pflichtversicherung herrührenden Belange müssen dem jeweiligen Verwaltungsrat mindestens je zwei Vertreter der Mitglieder und der Versicherten aus Bayern sowie mindestens je ein Vertreter der Mitglieder und der Versicherten aus Rheinland-Pfalz angehören. 3Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 49
(aufgehoben)
Art. 50
(aufgehoben)
Art. 51
Leistungen
(1) Die Versorgungsanstalt gewährt Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Sterbegeld sowie freiwillige Leistungen nach Maßgabe der Satzung.
(2) Die Versorgungsleistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.
(3) Die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks gewährt den Versicherten und ihren Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes und der Satzung.
Art. 52
(aufgehoben)
Art. 53
Übergangsvorschriften
1Die Versicherungspflicht in der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. 2Die auf Grund der Pflichtversicherung entstandenen Versorgungsansprüche bleiben bestehen.

Fünfter Teil Bundesanstalten

Art. 54
Organleihe
Die Versorgungskammer verwaltet als Geschäftsführungsorgan im Weg der Organleihe die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Sechster Teil (aufgehoben)

Art. 55
(aufgehoben)
Art. 56
Sonstige Übergangsvorschriften
(1) 1Aus der Bayerischen Versicherungskammer werden die den Versorgungsbereich betreffenden Geschäftsbereiche und Teile der Zentralbereiche ausgegliedert und als selbstständige Staatsbehörde mit der Bezeichnung „Bayerische Versicherungskammer-Versorgung“ fortgeführt. 2Sie kann im Rechtsverkehr die Kurzbezeichnung „Bayerische Versorgungskammer“ führen. 3Die Versicherungsanstalten haben den Versorgungsanstalten zu angemessenen Bedingungen und in erforderlichem Umfang für eine Übergangszeit die Leistungen zu gewährleisten.
(2) 1Für Wechsel von Beamten und Beamtinnen zwischen der Versorgungskammer und anderen Behörden des Freistaates Bayern ab dem 1. Januar 1995 gelten die Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgungslastenteilung entsprechend, soweit der Versorgungsfall ab dem 1. Januar 2013 eintritt. 2Satz 1 gilt nicht für Wechsel zwischen der Versorgungskammer und der Bayerischen Versicherungskammer im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Versorgungsbereichs aus der Bayerischen Versicherungskammer nach Abs. 1. 3Art. 23 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern bleibt unberührt.
(3) 1Zur Erledigung der staatlichen Aufgaben der Versorgungskammer gemäß Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes, der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung, § 3 Abs. 6 der Vertretungsverordnung sowie dem Ersten Teil der StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht stellen die Versorgungsanstalten die erforderlichen Einrichtungen einschließlich des erforderlichen Personals zur Verfügung. 2Die hierbei entstehenden Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsführung für die Versorgungsanstalten stehende Aufgaben betreffen, sind den Versorgungsanstalten zu erstatten.
(4) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung fort.
(5) Die Geschäftstätigkeit des Bayerischen Versorgungsverbands im Gebiet der ehemals bayerischen Pfalz bleibt für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unberührt.
(6) Die Satzungen der Versorgungsanstalten gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(7) 1Die Versicherungsunternehmen und die auf Grund Art. 21 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bezüglich der vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen zu führen und an ihre Vertreter weiterzugeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten dient. 2Das gilt nicht für Gesundheitsdaten.
(8) Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Bayern, die vor dem 1. Januar 1984 das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.
(9) 1Für die Versorgungskasse erlässt die Aufsichtsbehörde die erste Satzung. 2Der Geschäftsbetrieb der Versorgungskasse darf nur mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden.
(10) Art. 8 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
(11) 1Für Personen nach Art. 35 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Absolventinnen und Absolventen), die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt haben, wird die Pflichtmitgliedschaft fortgesetzt. 2Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. 3Sofern ab dem 1. Januar 2024 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BauKaG erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft der Absolventin oder des Absolventen in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen für Juniormitglieder fortgesetzt.
Art. 57
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.1)
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
Art. 6 Abs. 3 Satz 6, Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 25, 26, 46 Nrn. 3, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 15 und 16, Art. 49 Abs. 5 und 7
am 1. Juli 1994 in Kraft.2)

1) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
2) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.