BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
Art. 6
Zuführung der Mittel
(1) Dem Sondervermögen sind bis einschließlich des Jahres 2030 jährlich bis 15. Februar 110 Mio. € aus dem Staatshaushalt zuzuführen.
(2) An den Freistaat Bayern bezahlte Versorgungszuschläge (Art. 14 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) sind dem Sondervermögen zuzuführen.
(3) Eine vorübergehende Minderung oder Aussetzung der Zuführungen ist nur durch Gesetz zulässig, soweit dies erforderlich ist, um den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinn des Art. 18 Abs. 2 Halbsatz 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) Rechnung zu tragen, oder bei Vorliegen eines vergleichbar schwerwiegenden Grundes.