BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
Art. 4
Rechtsform
1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist München.