BayVersG
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 22.07.2008
Art. 18
Schutz des Landtags
1Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. 2Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.