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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 3
Mitwirkung bei der Landesvermessung
(1) 1Alle Behörden haben Unterlagen, die für Zwecke der Landesvermessung verwertet werden können, auf Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 2Für Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, kann Ersatz gefordert werden, soweit der Ersatzleistung nicht sonstige Vorschriften entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts entsprechend, wenn die Vorlage von Unterlagen, die für die Landesvermessung von besonderer Bedeutung sind, im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlich ist.