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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 14
Gebühren und Auslagen
(1) 1Für Tätigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes gelten, soweit Gebühren und Auslagen erhoben werden, das Kostengesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. 2Sondervorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Für die Vermessung und katastertechnische Behandlung der Gebäudeveränderungen sowie für die in Verbindung damit notwendig werdenden Grenzfeststellungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Schuldner ist, wer bei deren Fälligkeit Gebäudeeigentümer ist.
(3) Für die Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß Art. 9 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.