VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 13
Duldungspflichten
(1) 1Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gebäuden müssen dulden, daß die Personen, die mit den Vermessungen zum Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren, Vermessungszeichen anbringen und für die Dauer der Arbeiten Beobachtungszeichen und Gerüste errichten, soweit dies für die Vermessungsarbeiten notwendig ist. 2Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. 3Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit kann auf Grund dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).
(2) 1Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. 2Zeigt sich erst bei der Vermessung die Notwendigkeit für das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, so kann von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nur schwer erreichbar sind und ihre Belange durch das Betreten des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(3) 1Die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sowie die sonstigen Berechtigten haben die Vermessungszeichen sowie die Beobachtungszeichen und -gerüste zu schonen und die Vermessungszeichen, soweit sie nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten. 2Wer Arbeiten beabsichtigt oder durchführt, die den festen Stand oder die Erkennbarkeit von Vermessungszeichen gefährden, hat die Sicherung oder Versetzung der Vermessungszeichen bei der unteren Vermessungsbehörde zu beantragen. 3Dasselbe gilt auch für Maßnahmen, die die unmittelbare Umgebung von Vermessungszeichen so verändern, daß aus den Vermessungszeichen eine Gefahrenquelle wird.
(4) 1Wurde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten auf Antrag nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten. 2Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Bayern. 3Der Staat kann von demjenigen, der die Kosten der Maßnahme trägt, Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. 4Über den Entschädigungsanspruch nach Satz 1 sowie über den Erstattungsanspruch nach Satz 3 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.