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                            Text gilt ab: 01.05.2019
                        
                        
                            Fassung: 31.07.1970
                        
                        Art. 10
               Melde- und Auskunftspflicht 
              
            (1) Alle Behörden sind verpflichtet, die das Kataster führenden Behörden bei der Erfassung von Veränderungen an den Liegenschaften zu unterstützen, soweit diese Veränderungen zu einer Fortführung des Liegenschaftskatasters Veranlassung geben.
            (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Liegenschaften sind verpflichtet, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.