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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
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Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung
(VermGeoLEV/4. QE)
Vom 8. Oktober 2012
(GVBl. S. 514)
BayRS 2038-3-1-4-F

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (VermGeoLEV/4. QE) vom 8. Oktober 2012 (GVBl. S. 514, BayRS 2038-3-1-4-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 100 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Abs. 8 Satz 8 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Teil 2 Einstellung
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Auswahlverfahren
Teil 3 Ausbildung
§ 4 Dienstbezeichnung
§ 5 Ausbildungsamt, Ausbildungsstellen
§ 6 Dienstaufsicht
§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan
§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Teil 4 Prüfung
§ 10 Prüfung
§ 11 Prüfungsausschuss
§ 12 Praktische Prüfung
§ 13 Prüfungskommissionen für die praktische Prüfung
§ 14 Bewertung der praktischen Prüfung
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Bewertung der Prüfungsarbeiten; Noten und Punktzahlen
§ 17 Mündliche Prüfung
§ 18 Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung
§ 19 Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
§ 20 Festsetzung der Platzziffer
§ 21 Prüfungszeugnis
§ 22 Wiederholung der Prüfung
§ 23 Rechtswirkung der Prüfung
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 24 Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik werden mit der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation und der Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung diese Schwerpunkte gebildet.
(2) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung, mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene.
(3) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) 1In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
einen Diplom- oder vergleichbaren Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik erworben hat oder
2.
einen Master-Abschluss an einer Hochschule in einem Studiengang der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik erworben hat,
3.
das Auswahlverfahren (§ 3) erfolgreich durchlaufen hat und
4.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
2Für den Master-Abschluss werden ausschließlich inhaltlich aufeinander aufbauende Bachelor- bzw. Diplom- und Masterstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern anerkannt, die fundiertes Fachwissen im Bereich der Vermessung zu den Themenbereichen Vermessungswesen, Landmanagement, Liegenschaftskataster, Geoinformationssysteme, Satellitenpositionierung, Photogrammetrie und Fernerkundung vermitteln.
(2) Angehörige anderer Verwaltungen können auf Antrag dieser Verwaltungen an der Ausbildung und Prüfung teilnehmen, soweit sie die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 und Satz 2 erfüllen.
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) 1Die in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen werden auf Grund einer nach Noten erstellten Rangliste ermittelt. 2Die Rangfolge richtet sich nach dem bei der Diplomhaupt- oder Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung erzielten Gesamtergebnis sowie nach dem Ergebnis eines strukturierten Interviews. 3Zuständig für die Durchführung des strukturierten Interviews ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 4Das strukturierte Interview wird mit einer Notenskala von 1,00 bis 5,00 bewertet. 5Bewerber und Bewerberinnen, bei denen das Interview mit einer schlechteren Note als 4,00 bewertet wurde, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. 6Sie können nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. 7Bei der Rangfolge wird das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit 60 v.H. und das Ergebnis des strukturierten Interviews mit 40 v.H. gewichtet.
(3) 1Die Zahl der Einladungen zum strukturierten Interview kann begrenzt werden; hierbei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abzustellen. 2Das strukturierte Interview dient insbesondere der Feststellung der kommunikativen und unternehmerischen Kompetenz, der Führungs- und Leitungsqualitäten der Bewerber und Bewerberinnen sowie ihrer methodischen Kompetenz. 3Die Dauer soll zwei Stunden pro Bewerber bzw. Bewerberin nicht übersteigen. 4Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmt die Interviewer und Interviewerinnen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(4) Bei der Erstellung der Rangliste können eine einschlägige berufliche Erfahrung, besondere Fachkenntnisse oder eine Promotion mit einer Verbesserung der Note bis zu einer halben Notenstufe berücksichtigt werden.
§ 4
Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber und Bewerberinnen führen die Dienstbezeichnung „Referendar für Vermessung, Geoinformation und Ländliche Entwicklung“ bzw. „Referendarin für Vermessung, Geoinformation und Ländliche Entwicklung“.
§ 5
Ausbildungsamt, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsamt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
(2) Zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte können die Referendare und Referendarinnen anderen Ausbildungsstellen zugewiesen werden.
(3) 1Die Leitung der jeweiligen Ausbildungsstellen ist für die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen verantwortlich. 2Sie kann Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen bestellen und geeignete Bedienstete mit der Ausbildung betrauen.
§ 6
Dienstaufsicht
Die Referendare und Referendarinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bzw. der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle.
§ 7
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Referendaren und Referendarinnen die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sie zur Bewältigung der Aufgaben ihrer künftigen Berufsfelder in der Vermessungsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung benötigen und sie zu verantwortungsbewussten Persönlichkeiten heranzubilden, die den Anforderungen einer leitenden Tätigkeit in der Verwaltung gewachsen sind.
§ 8
Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan
(1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erstellt in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss (§ 11) im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Ausbildungsrahmenplan.
(2) 1Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen einen Zeitplan auf und gibt ihn den Referendaren und Referendarinnen schriftlich bekannt. 2Der Zeitplan gilt für die Referendare und Referendarinnen als Zuweisung zu den Ausbildungsstellen im Sinn des Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(3) Über die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Ausbildungsnachweise zu führen.
§ 9
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. 2Während dieser Zeit ergänzen sich Theorie und Praxis. 3Seminare und Hospitationen unterstützen die Einarbeitung in die Praxis.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1.
Staatliche Vermessungsverwaltung: elf Monate,
2.
Verwaltung für Ländliche Entwicklung: neun Monate,
3.
Verwaltungsübergreifende Ausbildung: vier Monate.
§ 10
Prüfung
Die Große Staatsprüfung für die fachlichen Schwerpunkte Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als vorsitzendem Mitglied und
2.
vier weiteren Mitgliedern, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung, besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Zwei dieser Mitglieder müssen der Vermessungsverwaltung und zwei der Verwaltung für Ländliche Entwicklung angehören.
(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. 2Die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 3Die Vertretung für das vorsitzende Mitglied obliegt einem Mitglied der Verwaltung für Ländliche Entwicklung nach Abs. 2 Nr. 2.
(4) 1Der Prüfungsausschuss führt im Auftrag der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Prüfung durch. 2Das Ausbildungsamt organisiert den Ablauf.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Angehörige der Vermessungsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung beauftragen, Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweisen zu entwerfen.
§ 12
Praktische Prüfung
(1) 1Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen. 2Diese finden jeweils am Ende der praktischen Ausbildungen an der unteren Vermessungsbehörde und am Amt für Ländliche Entwicklung statt.
(2) In der praktischen Prüfung sollen die Referendare und Referendarinnen Aufgaben des jeweiligen Ausbildungsbereichs unter praxisnahen Bedingungen bearbeiten und insbesondere hinsichtlich ihrer Dienstleistungs- und Kundenorientierung, Gesprächs- und Verhandlungsführung, ihres Kommunikationsverhaltens, ihres Umgangs mit Problemen und Konflikten sowie ihrer fachlichen Kompetenz geprüft werden.
(3) Die Dauer eines praktischen Prüfungsteils darf vier Stunden nicht überschreiten.
§ 13
Prüfungskommissionen für die praktische Prüfung
1Zur Abnahme der beiden praktischen Prüfungsteile bildet der Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen. 2Sie setzen sich jeweils aus drei Mitgliedern zusammen. 3Das vorsitzende Mitglied soll Mitglied des Prüfungsausschusses sein und der Verwaltung angehören, über deren Ausbildungsbereich sich der Teil der Prüfung erstreckt. 4Von den weiteren Mitgliedern muss je eines dem Bereich der Vermessungsverwaltung und dem Bereich der Verwaltung für Ländliche Entwicklung angehören. 5Für die Mitglieder ist jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 6Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung, besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.
§ 14
Bewertung der praktischen Prüfung
(1) 1Die beiden Prüfungsteile werden mit jeweils einer Punktzahl gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. 2Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine Punktzahl einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
(2) Nach Abschluss eines praktischen Prüfungsteils gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Ergebnisse den Teilnehmern und Teilnehmerinnen bekannt.
§ 15
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
2.
Landesvermessung einschließlich Kartographie, Geodateninfrastruktur,
3.
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
4.
Planungen, Ländliche Entwicklung,
5.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.
(2) 1In der schriftlichen Prüfung ist aus den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 je eine Aufgabe zu bearbeiten. 2Aus dem Prüfungsfach gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind zwei Prüfungsaufgaben zu bearbeiten, davon je eine aus dem Bereich Landesvermessung einschließlich Kartographie und eine aus dem Bereich Geodateninfrastruktur.
(3) Die Aufgaben sind an sechs Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten.
(4) 1Der Prüfungsausschuss bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. 2Die Hilfsmittel werden nicht gestellt.
§ 16
Bewertung der Prüfungsarbeiten; Noten und Punktzahlen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 14 bis 15 Punkte,
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
= 11 bis 13 Punkte,
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 8 bis 10 Punkte,
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 5 bis 7 Punkte,
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 2 bis 4 Punkte,
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 bis 1 Punkt.
(2) 1Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer bzw. Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so ergibt sich die endgültige Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen versuchen, sich auf eine Punktzahl zu einigen oder bis auf zwei Punkte anzunähern. 3Gelingt dies nicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine vom Prüfungsausschuss bestimmte Person.
(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie Aufsicht geführt haben.
§ 17
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. 3Sie dauert je Teilnehmer bzw. Teilnehmerin 60 Minuten. 4In der Regel sollen drei Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
(2) 1Die Leistung wird in jedem der fünf Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen des § 16 Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf eine Dezimalstelle aus der Summe der einzelnen Punktzahlen geteilt durch fünf.
§ 18
Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung
1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet. 2Sie setzen sich jeweils aus fünf Mitgliedern zusammen. 3Das vorsitzende Mitglied soll Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 4Von den weiteren Mitgliedern müssen je zwei dem Bereich der Vermessungsverwaltung und dem Bereich der Verwaltung für Ländliche Entwicklung angehören. 5 § 13 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 19
Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
(1) 1Die Prüfungsgesamtpunktzahl errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der zwei praktischen Prüfungsteile, der sechs schriftlichen Arbeiten sowie der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, geteilt durch neun. 2Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung.
(2) Den errechneten Prüfungsgesamtpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
13,50
bis
15
Punkte
=
sehr gut,
11,00
bis
13,49
Punkte
=
gut,
8,00
bis
10,99
Punkte
=
befriedigend,
5,00
bis
7,99
Punkte
=
ausreichend,
2,00
bis
4,99
Punkte
=
mangelhaft,
0
bis
1,99
Punkte
=
ungenügend.
(3) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist.
§ 20
Festsetzung der Platzziffer
1Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Große Staatsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 APO Anwendung.
§ 21
Prüfungszeugnis
(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind. 2In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden zusätzlich die Platzziffer, die Einzelbewertungen der praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Punktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 3Bei der Mitteilung der Platzziffer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 4Haben mehrere Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen die gleiche Platzziffer erreicht, so ist auch deren Anzahl anzugeben.
(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ erhalten haben, kann das Zeugnis auf Antrag ohne Angabe der Prüfungsgesamtnote, d.h. nur mit der Feststellung erteilt werden, dass sie die Prüfung bestanden haben.
(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Große Staatsprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, erhalten eine schriftliche Bescheinigung über die Ausbildung und das Nichtbestehen.
(4) Die listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist jeweils spätestens zwei Monate nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übermitteln.
§ 22
Wiederholung der Prüfung
Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Große Staatsprüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen.
§ 23
Rechtswirkung der Prüfung
(1) Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessor für Vermessung, Geoinformation und Ländliche Entwicklung“ oder „Assessorin für Vermessung, Geoinformation und Ländliche Entwicklung“ zu führen.
(2) Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Teil 5 Schlussvorschriften

§ 24
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 4 am 1. November 2012 in Kraft.
München, den 8. Oktober 2012
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Markus Söder, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut Brunner, Staatsminister