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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 8
Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan
(1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erstellt in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss (§ 11) im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Ausbildungsrahmenplan.
(2) 1Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen einen Zeitplan auf und gibt ihn den Referendaren und Referendarinnen schriftlich bekannt. 2Der Zeitplan gilt für die Referendare und Referendarinnen als Zuweisung zu den Ausbildungsstellen im Sinn des Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(3) Über die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Ausbildungsnachweise zu führen.