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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 17
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. 3Sie dauert je Teilnehmer bzw. Teilnehmerin 60 Minuten. 4In der Regel sollen drei Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
(2) 1Die Leistung wird in jedem der fünf Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen des § 16 Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf eine Dezimalstelle aus der Summe der einzelnen Punktzahlen geteilt durch fünf.