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VergV-LPO I
Text gilt ab: 16.03.2022
Fassung: 17.05.2004
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Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I
(VergV-LPO I)
Vom 17. Mai 2004
(GVBl. S. 202)
BayRS 2032-3-4-5-K

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (VergV-LPO I) vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 202, BayRS 2032-3-4-5-K), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 61) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 15 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3a des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen, die bei Prüfungen nach der (LPO I) zu Prüfern oder Aufsichtführenden bestellt sind.
§ 2
Vergütungen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen
Bei den sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule und der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule sowie den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen im Fach Sport – Unterrichtsfach und vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien – werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
1.
für Prüfende bei der Prüfung über die Demonstration sportartspezifischer Techniken


a)
im Rahmen der Didaktik der Grundschule,
je Stunde Prüfungszeit
10,10 €,

b)
im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule,
je Stunde Prüfungszeit
10,10 €;
2.
für Prüfende im Rahmen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen


a)
im Unterrichtsfach Sport,
je Stunde Prüfungszeit
10,10 €,

b)
im vertieft studierten Fach Sport,
je Stunde Prüfungszeit
10,10 €.
§ 3
Vergütungen der Einzelprüfungen in den nicht vertieft studierten Fächern
(1) Bei den Ersten Staatsprüfungen in den Fächern Erziehungswissenschaften, Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, Didaktik der Grundschule, Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, den Unterrichtsfächern, den sonderpädagogischen Fachrichtungen als Qualifizierungsstudium oder als sonderpädagogische Qualifikation und den pädagogischen Qualifikationen werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
1.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaften


a)
Aufgabe aus dem Bereich der Pädagogik oder aus dem Bereich der Psychologie,
je Vorschlag
15,10 €,

b)
Aufgabe aus dem Bereich der Pädagogik oder aus dem Bereich der Psychologie, die teilweise oder vollständig in Testform gefordert ist,
je Vorschlag
43,40 €;
2.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in der Fachdidaktik der Unterrichtsfächer


a)
je Vorschlag einer Aufgabe
15,10 €,

b)
je Vorschlag einer geforderten Aufgabengruppe
24,10 €;
3.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch


a)
Aufsatz aus dem literatur- oder sprachwissenschaftlichen Bereich,
je Thema
15,10 €,

b)
literarische Texte für eine Analyse/Interpretation,
je Vorschlag
24,10 €,

c)
Textstellen zur sprachwissenschaftlichen Erläuterung,
je Vorschlag
43,40 €;
4.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fremdsprachen


a)
Textproduktion in der jeweiligen Fremdsprache,
je Thema
39,50 €,

b)
Texte zur Sprachmittlung,
je Vorschlag
15,10 €,

c)
literarische Texte zur Interpretation,
je Vorschlag
24,10 €,

d)
Fragen zur Sprachwissenschaft,
je Vorschlag
15,10 €;
5.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung für die Qualifikation als Beratungslehrkraft – Bearbeitung eines Beratungsfalls –,
je Vorschlag
43,40 €;
6.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung in den anderen Fächern,


a)
je Vorschlag einer Aufgabe
15,10 €,

b)
je Vorschlag einer geforderten Aufgabengruppe
24,10 €,

c)
je Vorschlag einer Aufgabe oder Aufgabengruppe, bei der eine Musterlösung mit Bewertungsschema gefordert ist
169,20 €;
7.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie für die Durchführung eines Stichentscheids für jede prüfende Person,
je Arbeit
4,10 €;
8.
Bewertung der praktischen Arbeiten aus dem Fach Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule und der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule,
je Arbeit insgesamt
8,00 €;

dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt;

9.
Bewertung der praktischen Arbeiten
im Fach Kunst


Kunstpraxis,
je Kandidat oder Kandidatin
insgesamt
8,00 €;

dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt;

10.
für Prüfende bei der mündlichen Prüfung und in Musik bei der praktischen Prüfung,
je Stunde Prüfungszeit
10,10 €.
(2) Wurde der Aufgabenvorschlag von mehreren Prüfenden gemeinsam erstellt, wird in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 die Vergütung an die einzelnen Prüfenden entsprechend aufgeteilt.
§ 4
Vergütungen der Einzelprüfungen in den vertieft studierten Fächern
(1) Bei den Ersten Staatsprüfungen in den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien, den vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen und im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
1.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Biologie und Chemie,
je Vorschlag einer Aufgabengruppe
39,50 €;
2.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch


a)
Aufsatz aus dem literatur- oder sprachwissenschaftlichen Bereich,
je Thema
15,10 €,

b)
literarische Texte für eine Analyse/Interpretation,
je Vorschlag
39,50 €,

c)
Textstellen zur Übertragung und sprachwissenschaftlichen Erläuterung,
je Vorschlag
59,30 €;
3.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen


a)
Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand/ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck,
je Thema
5,00 €,

b)
Textproduktion in der jeweiligen Fremdsprache,
je Thema
39,50 €,

c)
Übersetzungstexte und Texte zur Sprachmittlung,
je Vorschlag
24,10 €,

d)
Aufsatz aus dem literatur- oder sprachwissenschaftlichen Bereich oder Themenaufgaben oder Textaufgaben zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft oder Themenaufgaben zur Literaturwissenschaft,
je Thema
15,10 €,

e)
literarische Texte zur Interpretation,
je Vorschlag
39,50 €,

f)
Texte oder Teiltexte der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen zur sprachwissenschaftlichen Erläuterung, ggf. zur Übersetzung,
je Vorschlag
59,30 €;
4.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Griechisch und Latein


a)
Übersetzungstexte,
je Vorschlag
24,10 €,

b)
altsprachliche Texte zur Übersetzung mit sprachlichen Erläuterungen,
je Vorschlag
39,50 €,

c)
altsprachliche Texte zur Interpretation nach Leitfragen,
je Vorschlag
39,50 €;
5.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt


a)
Aufgabe aus der psychologischen Diagnostik einschließlich Bereitstellung von Datenmaterial,
je Vorschlag
59,30 €,

b)
Aufgabe aus der Pädagogischen oder Klinischen Psychologie,
je Vorschlag
15,10 €;
6.
Stellung von Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung in den anderen Fächern sowie für die schriftliche Prüfung in der Fachdidaktik der vertieft studierten Fächer für das Lehramt an Gymnasien,


a)
je Vorschlag einer Aufgabe
15,10 €,

b)
je Vorschlag einer geforderten Aufgabengruppe
39,50 €,

c)
je Vorschlag einer Aufgabe oder Aufgabengruppe, bei der eine Musterlösung mit Bewertungsschema gefordert ist
198,00 €;
7.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie die Durchführung eines Stichentscheids für jede prüfende Person,
je Arbeit
5,00 €;
8.
Bewertung der praktischen Arbeiten im Fach Kunst


a)
Zeichnung als Medium,
je Kandidat oder Kandidatin insgesamt
6,70 €,

b)
Der Mensch und seine Umgebung,
je Kandidat oder Kandidatin insgesamt
6,70 €,

c)
Vermittlung der eigenen künstlerischen Position mit Erläuterung in Bezug auf kunstimmanente Fragestellungen,
je Kandidat oder Kandidatin insgesamt
15,10 €;

diese Beträge werden jeweils gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt;

9.
für Prüfende bei der mündlichen Prüfung und im Fach Musik bei der praktischen Prüfung,
je Stunde Prüfungszeit
13,10 €.
(2) Wurde der Aufgabenvorschlag von mehreren Prüfenden gemeinsam erstellt, wird in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 die Vergütung an die einzelnen Prüfenden entsprechend aufgeteilt.
§ 5
Vergütungen der schriftlichen Hausarbeiten
Für die Betreuung, Korrektur und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 29 LPO I wird je Hausarbeit folgende Prüfungsvergütung gewährt:
1.
für die erste prüfende Person und in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPO I auch für die zweite prüfende Person
42,00 €,
2.
für eine weitere prüfende Person gemäß § 29 Abs. 10 LPO I
30,00 €.
§ 6
Sonstige Vergütungen
1Bei den Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I werden folgende sonstige Vergütungen gewährt:
1.
Vergütungen für die einzelnen Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse je Prüfungstermin


a)
bei bis zu 60 durch den jeweiligen Prüfungshauptausschuss zu betreuenden schriftlichen Einzelprüfungen
150,00 €,

b)
bei bis zu 120 durch den jeweiligen Prüfungshauptausschuss zu betreuenden schriftlichen Einzelprüfungen
300,00 €,

c)
bei mehr als 120 durch den jeweiligen Prüfungshauptausschuss zu betreuenden schriftlichen Einzelprüfungen
450,00 €;
2.
Vergütung für Aufsichtführende


Aufsichtführenden bei staatlichen Lehramtsprüfungen wird eine Vergütung von
je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit gewährt.
3,50 €
2Der Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.
§ 7
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. 2Auf die Auszahlung von Vergütungen für den Prüfungstermin
1.
Herbst 2021 finden die §§ 2 bis 5 und § 6 Satz 1 Nr. 1,
2.
Frühjahr 2022 die §§ 2 bis 6
in der am 16. März 2022 geltenden Fassung Anwendung.
München, den 17. Mai 2004
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin