BayVerfOG
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 22.10.2021
Art. 7
Ordensstatut
1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt das Präsidium des Landtags in einem Ordensstatut. 2Dieses enthält auch Vorschriften über die Aberkennung des Ordens bei Unwürdigkeit der Ausgezeichneten und deren Folgen. 3Das Ordensstatut wird im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.