Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 1791)
1Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. 2Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.

1) [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote zu Art. 34 bis 42.