Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 175
1Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluß auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. 2Zu diesem Zweck bilden sie Betriebsräte nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes. 3Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der Betriebsräte bei Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.