Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 111a
(1) 1Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. 2Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. 3Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. 4Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. 5Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. 6Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.
(2) 1Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. 2An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. 3Der Anteil der von der Staatsregierung, dem Landtag und dem Senat1) in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. 4Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

1) [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote zu Art. 34 bis 42.