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VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
IX.
Informations- und Kommunikationstechnik
1Leistungen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung können gemäß Art. 2 des Gesetzes im Rahmen vorhandener Kapazitäten vom Landtag und seinen Fraktionen in Anspruch genommen werden. 2Soweit hierfür zusätzlich Aufwendungen entstehen, werden sie nach Maßgabe von Art. 61 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung erstattet.