Inhalt

VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
VIII.
Angelegenheiten der Europäischen Union
1.
Die Staatsregierung berücksichtigt für die Unterrichtung nach den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auch Erkenntnisse aus nicht vom Bundesrat umgedruckten Dokumenten der Europäischen Union und der Bundesregierung.
2.
Die Pflicht der Staatsregierung zur Unterrichtung des Landtags kann auch durch das federführende Staatsministerium erfüllt werden.
3.
Die Unterrichtung erfolgt in der Regel schriftlich oder in elektronischer Form.
4.
Die Unterrichtung gemäß Art. 2 Abs. 2 bis 4 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (PBG) erfolgt in der Regel durch einen einheitlichen Berichtsbogen.
5.
1Weicht die Staatsregierung von einer Stellungnahme des Landtags nach Art. 5 Abs. 2 oder 3 PBG ab, so teilt sie die maßgeblichen Gründe nach der Sitzung des Bundesrats mit.
2Nach Möglichkeit unterrichtet die Staatsregierung schon vor der Sitzung über ein beabsichtigtes abweichendes Stimmverhalten.