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VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
VII.
Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen
1.
1Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag schriftlich über die wesentlichen Ergebnisse der Fachministerkonferenzen, soweit sie zur Veröffentlichung freigegeben und für den Freistaat Bayern von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind. 2Gleiches gilt für die Staatskanzlei im Hinblick auf die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen.
2.
Unabhängig von Nr. 1 wird die Staatsregierung den Landtag auch über sonstige Ereignisse im Rahmen der unter diesen Abschnitt fallenden Zusammenarbeit informieren, die für den Freistaat Bayern von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind.