VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
V.
Angelegenheiten der Landesplanung
- 1.
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Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag frühzeitig über Vorhaben, die für die Entwicklung des Staatsgebiets oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind.
- 2.
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Hinsichtlich des Landesentwicklungsprogramms gilt Abschnitt II (Art. 14 Abs. 3 BayLplG).