VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
III.
Beabsichtigte Staatsverträge
1.
Will die Staatsregierung einen Staatsvertrag abschließen, so unterrichtet das federführende Staatsministerium den Landtag mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung des Staatsvertrags.
2.
Die Unterrichtung erfolgt schriftlich; sie enthält den voraussichtlichen Text des Staatsvertrags und stellt seinen wesentlichen Gegenstand und die für und gegen seinen Abschluss sprechenden Gründe dar.
3.
1Der Landtag informiert die Staatsregierung sobald wie möglich, wenn sich auf Grund der Unterrichtung Einwände ergeben, die zu einer Verweigerung der Zustimmung (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung) führen könnten. 2Ist dem Landtag eine Befassung innerhalb von vier Wochen nach Eingang nicht möglich, so wird die Staatsregierung hiervon sowie über die weitere Terminplanung unterrichtet. 3In diesen Fällen soll die Frist entsprechend verlängert werden, soweit keine überwiegenden Interessen des Freistaates Bayern entgegenstehen.
4.
Erfolgt eine Stellungnahme des Landtags, so wird die Staatsregierung diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen; dies gilt auch für Stellungnahmen, die erst nach Ablauf der in Nr. 3 genannten Frist eingehen, soweit es nach Verfahrensstand noch möglich ist.
5.
Für die beabsichtigte Kündigung eines Staatsvertrags gilt Nr. 1 entsprechend.