VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
I.
Vorhaben der Landesgesetzgebung
- 1.
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Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag über Gesetzentwürfe der Staatsregierung, sobald sie den kommunalen Spitzenverbänden, sonstigen Verbänden, Organisationen oder Körperschaften nach Abschluss des Ressortanhörungsverfahrens zur Anhörung zugeleitet werden.
- 2.
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Der Landtag sichert zu, dass die zur Verfügung gestellten Gesetzentwürfe nicht zum Gegenstand von Initiativen aus der Mitte des Landtags oder von Beratungen im Parlament gemacht werden.