Inhalt

VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
I.
Vorhaben der Landesgesetzgebung
1.
Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag über Gesetzentwürfe der Staatsregierung, sobald sie den kommunalen Spitzenverbänden, sonstigen Verbänden, Organisationen oder Körperschaften nach Abschluss des Ressortanhörungsverfahrens zur Anhörung zugeleitet werden.
2.
Der Landtag sichert zu, dass die zur Verfügung gestellten Gesetzentwürfe nicht zum Gegenstand von Initiativen aus der Mitte des Landtags oder von Beratungen im Parlament gemacht werden.