ZustVBLH
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 04.07.2005

Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft
(Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw – ZustVBLH)
Vom 4. Juli 2005
(GVBl. S. 257)
BayRS 7803-20-L

Vollzitat nach RedR: Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw (ZustVBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257, BayRS 7803-20-L), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 356) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 4 Sätze 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich § 1 Satz 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 6 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, folgende Verordnung:
§ 1
Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
1Die in den §§ 2 bis 6 genannten Behörden sind nach Maßgabe dieser Vorschriften zuständig für folgende Angelegenheiten der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d AGBBiG:
1.
Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG),
2.
widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder (§ 30 Abs. 6 BBiG),
3.
Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte sowie der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder, Abhilfemaßnahmen (§§ 32 , 29 , 30 Abs. 1 bis 5, § 31 BBiG),
4.
Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, Entgegennahme der Anzeige von Umschulungsverhältnissen (§§ 34 , 62 Abs. 2 BBiG),
5.
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG),
6.
Errichtung von Prüfungsausschüssen für Zwischenprüfungen und für die Abschlussprüfung einschließlich der Prüfung von Zusatzqualifikationen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3, §§ 43 und 48 Abs. 1, § 49 BBiG),
7.
Überwachung der Durchführung und Förderung durch Beratung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der beruflichen Umschulung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG),
8.
Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 BBiG),
9.
Entgegennahme der Anzeige von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und Bestätigung des Qualifizierungsbildes, Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 und 2 BBiG, § 4 Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung),
10.
Errichtung von Ausschüssen für die Abnahme der Meisterprüfung und anderer Fortbildungsprüfungen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Prüfung, Befreiung von Prüfungsbestandteilen (§ 56 BBiG, § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung).
2Soweit Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig sind, werden sie als „Ämter“ bezeichnet.
§ 2
Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft
Für die Berufsbildung in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft sind zuständig
1.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10: die Regierungen,
2.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: die Regierung von Mittelfranken.
§ 3
Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin
(1) Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin sind zuständig
1.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8: die Ämter mit Abteilungen Gartenbau,
2.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: das Amt Fürth-Uffenheim,
3.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10:
a)
in den Fachrichtungen Zierpflanzenbau, Staudengärtnerei, Friedhofsgärtnerei sowie Garten- und Landschaftsbau
die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I, Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau, für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Augsburg und Abensberg-Landshut,
die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth-Uffenheim und Kitzingen-Würzburg,
b)
in der Fachrichtung Gemüsebau die Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth,
c)
in den Fachrichtungen Obstbau und Baumschule die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau.
(2) Für die Berufsbildung zum Werker und zur Werkerin im Gartenbau sind die Ämter mit Abteilungen Gartenbau zuständig.
§ 4
Zuständigkeit für die Berufsbildung in weiteren Ausbildungsberufen
Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind zuständig
1.
in den Ausbildungsberufen
Fischwirt/Fischwirtin,
Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin,
Milchtechnologe/Milchtechnologin,
Pferdewirt/Pferdewirtin und
Tierwirt/Tierwirtin; Nr. 2 bleibt unberührt
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
2.
in den Ausbildungsberufen Winzer/Winzerin und Tierwirt/ Tierwirtin, Fachrichtung Imkerei: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
3.
im Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
4.
im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin: das Amt Rosenheim,
5.
im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice: die Regierung von Mittelfranken,
6.
im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin: die Regierung von Niederbayern.
§ 5
Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin sind zuständig
1.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9:
die Bayerische Waldbauernschule,
2.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10: die Technikerschule für Waldwirtschaft.
§ 6
Zuständigkeiten für die Berufsbildung bei anderen Fortbildungsprüfungen
Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 10 (andere Fortbildungsprüfungen) sind zuständig:
1.
Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin: die Regierung von Oberfranken im Einvernehmen mit der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
2.
Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege und Baumsanierung: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
3.
Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin Gartenbau:
a)
die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I, Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau, für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Augsburg und Abensberg-Landshut,
b)
die Fachschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth-Uffenheim und Kitzingen-Würzburg,
4.
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Besamungswesen, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Erneuerbare Energien-Biomasse, Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege: die Landesanstalt für Landwirtschaft,
5.
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Rechnungswesen, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Golfplatzpflege – Greenkeeper, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Head-Greenkeeper, Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Sportplatzpflege: die Regierung von Schwaben,
6.
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter: die Regierungen,
7.
Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Betriebshilfe: die Regierung von Niederbayern,
8.
Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin: die Regierung von Mittelfranken.
§ 7
Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise
1Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist die Regierung von Niederbayern. 2Abweichend von Satz 1 ist für die Ausbildungsberufe Revierjäger/Revierjägerin und Forstwirt/Forstwirtin sowie für den Beruf Forsttechniker/Forsttechnikerin die Technikerschule für Waldwirtschaft und für die Berufe Staatlich geprüfter Forstingenieur/Staatlich geprüfte Forstingenieurin sowie Staatlich geprüfter Forstassessor/Staatlich geprüfte Forstassessorin die Forstschule zuständig.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.
München, den 4. Juli 2005
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister