ZustVBLH
Text gilt ab: 01.04.2025
Fassung: 04.07.2005
§ 5
Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin sind zuständig
1.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 und 11:
die Bayerische Waldbauernschule,
2.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10: die Technikerschule für Waldwirtschaft.