ZustVBLH
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 04.07.2005
§ 4
Zuständigkeit für die Berufsbildung in weiteren Ausbildungsberufen
Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind zuständig
1.
in den Ausbildungsberufen
Fischwirt/Fischwirtin,
Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin,
Milchtechnologe/Milchtechnologin,
Pferdewirt/Pferdewirtin und
Tierwirt/Tierwirtin; Nr. 2 bleibt unberührt
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
2.
in den Ausbildungsberufen Winzer/Winzerin und Tierwirt/ Tierwirtin, Fachrichtung Imkerei: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
3.
im Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
4.
im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin: das Amt Rosenheim,
5.
im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice: die Regierung von Mittelfranken,
6.
im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin: die Regierung von Niederbayern.