ZustVBLH
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 04.07.2005
§ 3
Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin
(1) Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin sind zuständig
1.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8: die Ämter mit Abteilungen Gartenbau,
2.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: das Amt Fürth-Uffenheim,
3.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10:
a)
in den Fachrichtungen Zierpflanzenbau, Staudengärtnerei, Friedhofsgärtnerei sowie Garten- und Landschaftsbau
die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I, Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau, für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Augsburg und Abensberg-Landshut,
die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth-Uffenheim und Kitzingen-Würzburg,
b)
in der Fachrichtung Gemüsebau die Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth,
c)
in den Fachrichtungen Obstbau und Baumschule die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau.
(2) Für die Berufsbildung zum Werker und zur Werkerin im Gartenbau sind die Ämter mit Abteilungen Gartenbau zuständig.