ZustVBLH
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 04.07.2005
§ 2
Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft
Für die Berufsbildung in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft sind zuständig
1.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10: die Regierungen,
2.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: die Regierung von Mittelfranken.