Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2007

5. Berufung und Amtsdauer der Mitglieder des Beirats

5.1 

1Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der von ihnen vertretenen Behörden und Organisationen vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für die Dauer von vier Jahren berufen. 2Der Beirat bleibt bis zur Neuberufung im Amt. 3Wiederberufung ist zulässig.

5.2 

1Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Beirats aus der von ihm vertretenen Behörde oder Organisation aus, so beruft das Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen auf Vorschlag der Behörde oder Organisation, der die oder der Ausgeschiedene angehört hat, ein anderes Mitglied oder ein anderes stellvertretendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit der oder des Ausgeschiedenen. 2Entsprechendes gilt auf Antrag der Behörden oder Organisationen bei einer Umsetzung oder funktionellen Veränderung des Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds.