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Text gilt ab: 01.05.2007

5.   Sonderregelungen für die Zulassung von Mietfahrzeugen

Kajaks, Kanus oder Kanadier dürfen als Mietfahrzeuge nur unter folgenden kumulativen Auflagen zugelassen werden:

5.1  

Der Vermieter hat die Mieter des Bootes über die Gefahren des Gewässers aufzuklären, das die Mieter befahren möchten (Wildwasserklassifizierung des Deutschen Kanuverbandes). Insbesondere hat der Vermieter darauf hinzuweisen, dass Ungeübte das Mietboot nur auf Flüssen oder Flussabschnitten einsetzen sollten, die nach der Wildwasserklassifizierung des deutschen Kanuverbandes überwiegend als „Zahmwasser“ eingestuft sind. Der Vermieter hat entsprechendes Informationsmaterial (Karten oder Kanu-Wanderführer) bereitzuhalten.

5.2  

Der Vermieter hat die Mieter des Bootes vertraglich dazu zu verpflichten, das Mietboot nicht auf Seen einzusetzen, die nach dem Bayerischen Wassergesetz (Anlage zum BayWG: Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung) als Gewässer erster Ordnung qualifiziert sind. Das sind insbesondere ... (hier können die in der näheren Umgebung gelegenen Seen erwähnt werden). Die Mieter sind weiter vertraglich dazu zu verpflichten, das Boot nicht in Wehr- und Staubereichen und nicht in Bereichen von befestigten steilen Ufern, ausgenommen auf Bootsabstiegshilfen, einzusetzen, zudem Schilf- und Röhrichtbestände sowie Schwimmpflanzendecken nicht zu befahren und innerhalb dieser Bewüchse, ausgenommen in Notlagen, nicht anzulegen.

5.3  

Der Vermieter hat die Mieter vertraglich dazu zu verpflichten, Rettungswesten nach DIN EN 395 zu tragen. Bei Gewässern, die aufgrund ihrer topographischen Gegebenheiten (insbesondere steiniger Untergrund oder felsige Steilufer) eine erhöhte Gefahr für Kopfverletzungen mit sich bringen, hat er den Mietern zu empfehlen, Schutzhelme nach DIN 1385 zu tragen. Der Vermieter hat den Mietern die Rettungswesten und Schutzhelme in der erforderlichen Zahl zu überlassen.

5.4  

Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass das Boot technisch in Ordnung ist. In dem Boot sind auf beiden Seiten zusätzlich Kenterschläuche oder ähnliche Einrichtungen anzubringen. Die Mieter sind vor Fahrtantritt vom Vermieter ausreichend über die Bootseigenheiten und Gefahren zu informieren.

5.5  

Die Zulassung erlischt, wenn der Zulassungsinhaber einer schriftlichen Aufforderung zur Untersuchung/Nachuntersuchung nicht nachkommt.

5.6  

Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse oder zur Sicherheit der Mieter als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten.