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SchBek
Text gilt ab: 01.05.2007

3.   Sonderregelungen für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor

3.1  

Genehmigungen für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor werden befristet auf höchstens fünf Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit und nur auf folgenden Gewässern im Rahmen von Höchstzahlen erteilt:
Starnberger See: 280;
Ammersee: 150.
Anträge auf Erteilung von Genehmigungen von Sportmotorbooten mit Verbrennungsmotor werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs in Vormerklisten erfasst. Vorrangig zu berücksichtigen sind schwer behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100, soweit ihre vorrangige Berücksichtigung im Rahmen der festgelegten Höchstzahl für das Gewässer vertretbar ist (nicht mehr als 10 - 15 %). Eine solche vorrangige Genehmigung gilt ausschließlich für die Nutzung des Sportmotorboots in Anwesenheit des Berechtigten und umfasst kein selbstständiges Nutzungsrecht der Familienangehörigen. Familienangehörige im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 3 SchO sind Ehegatten und Verwandte in gerader Linie.

3.2  

Nicht unter den Regelungsbereich der Nr. 3.1 fallen Fahrzeuge der Wasserwacht, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft und ähnlicher Hilfsdienste, sofern sie zu einem ordnungsgemäßen Rettungsdienst benötigt werden, ferner Fahrzeuge, die ausschließlich der Berufsfischerei dienen, erforderliche Arbeits- und Begleitboote der Segelschulen, der Wassersportvereine und der Bootswerften und des Technischen Hilfswerks. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, deren Einsatz aufgrund besonderer öffentlicher Interessen (z.B. Umwelt- und Gewässerschutz, Prüfwesen, Forschungsvorhaben) erforderlich ist, und für Fahrzeuge von Personen, die ihren Hauptwohnsitz auf einer Insel haben und die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der bestehenden Verkehrsverhältnisse, auf die Benutzung eines eigenen Motorboots angewiesen sind. Die Genehmigung wird in diesen Fällen befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs unbefristet erteilt.

3.3  

Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte nach § 16 Abs. 7 SchO ist der Untersuchungsstelle bei der Untersuchung nach § 21 Abs. 2 SchO durch Vorlage des Abgasprüfberichts einer von der Kreisverwaltungsbehörde anerkannten Fachwerkstätte nachzuweisen. Die Abgasuntersuchung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bei Neufahrzeugen, die den Abgasgrenzwerten des § 2 der 10. GPSGV entsprechen, genügt die Vorlage der Konformitätserklärung.

3.4  

Wassermotorräder mit Verbrennungsmotor sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.