Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
4.
Antragsberechtigt sind
- –
- eingetragene Vereine, die einen entsprechenden Verkehr durchführen (insbesondere zum Zweck der Verkehrsdurchführung gegründete Bürgerbusvereine oder andere mit der Verkehrsdurchführung befasste Vereine);
- –
- in Fällen, in denen kein solcher Verein besteht, diejenige Kommune, auf deren Gebiet der Verkehr überwiegend stattfindet, wenn diese entsprechende Ausgaben trägt.