Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Definition von Bürgerbusvorhaben

Als Bürgerbus gilt der mit Personenkraftwagen mit bis zu neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer („Kleinbus“) betriebene öffentliche Personennahverkehr, insbesondere soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird.

2.2 Organisationspauschale

1Die Organisationspauschale stellt einen pauschalen Ausgleich für die tatsächlich entstandenen Organisationsausgaben des jeweiligen (Bürgerbus-) Vereins dar, die im Zusammenhang mit dem Bürgerbusvorhaben stehen. 2Hierunter fallen insbesondere entstandene Ausgaben für
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sowie für Fahrtkosten,
Verwaltungs- und Sachausgaben,
die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit des Bürgerbusvereins.
3Die entstandenen Ausgaben sind im Verwendungsnachweis nach Nr. 9.3 nachzuweisen.

2.3 Beschaffung von Fahrzeugen für Bürgerbusprojekte

Förderfähig ist die
Erstbeschaffung für neue Bürgerbusprojekte, wenn der vorgesehene Einsatz des Fahrzeugs eine jährliche Laufleistung von mindestens 15 000 km erwarten lässt;
Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen für Bürgerbusprojekte, die im Förderjahr ein Alter von mindestens sechs Jahren erreicht haben oder eine Laufleistung von über 300 000 km aufweisen.

2.4 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Erstattungsfähig sind Ausgaben, die den Vereinen oder den Fahrerinnen und Fahrern für die Erstausstellung oder Neuausstellung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für ehrenamtlich tätiges Fahrpersonal entstehen.