Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9. Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis

9.1 

1Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.

9.2 

Die Regierungen überwachen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.

9.3 

Nach Nr. 10.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO wird statt eines einfachen Verwendungsnachweises die Verwendungsbestätigung nach Muster 4a der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO festgelegt.

9.4 

Für die Notwendigkeit der nach Nr. 5.5 geförderten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist auf Anforderung ein entsprechender Nachweis, etwa ein Fahrtenbuch, vorzulegen.