Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Antragsverfahren

8.1 

Die Anträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen.

8.2 

Die Anträge für Förderungen nach den Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 sind gebündelt einmal jährlich bis zum 30. September einzureichen.

8.3 

Den Anträgen ist insbesondere beizufügen:
aussagekräftige Vorhabenbeschreibung,
Kosten- und Finanzierungsplan,
Erklärung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Nahverkehrsplans,
gegebenenfalls Darlegung der voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz,
Erklärung zur Subventionserheblichkeit,
De-Minimis-Erklärung.

8.4 

1Weitere Voraussetzungen sind im einzelnen Antrag genannt. 2Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

8.5 

1Von der Notwendigkeit der Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird dahingehend eine Ausnahme gewährt, als dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt gilt. 2Die Zustimmung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung des jeweiligen Projektes, insbesondere keinerlei Zusicherung auf Erlass eines Förderbescheides. 3Das Finanzierungsrisiko trägt der Antragssteller. 4Die für eine eventuelle Förderung relevanten Voraussetzungen bei der vorzeitigen Durchführung des Vorhabens sind einzuhalten.

8.6 

Über die Gewährung der Zuwendung entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erteilten Ermächtigung in eigener Zuständigkeit.

8.7 

1Die Zweckbindungsfrist für Fahrzeugförderungen ist im Bewilligungsbescheid als Nebenbestimmung festzusetzen. 2Diese beträgt sechs Jahre oder mindestens 300 000 km.