Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Mehrfachförderung

1Grundsätzlich entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates in Anspruch genommen werden können. 2Soweit die Inanspruchnahme zusätzlicher Fördermittel zulässig ist, sind diese Mittel auf die Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen. 3Bei der Bemessung der Förderhöhe ist darauf zu achten, dass ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers verbleibt.