Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Voraussetzungen für eine Förderung

5.1 

Der Antragsteller hat den ehrenamtlichen Charakter sowie den erforderlichen Bedarf nachzuweisen (zum Beispiel durch Vorlage eines geeigneten Gremienbeschlusses (Gemeinderat oder ähnlich) über die Einrichtung beziehungsweise bei Nr. 4, Spiegelstrich 2 die Unterstützung eines solchen Verkehrs sowie (auch formlose) Erklärungen des eingesetzten Fahrpersonals zur Bestätigung des Einsatzes als Fahrerin/Fahrer im Rahmen des Bürgerbusses).

5.2 

Es muss sich um Projekte zur Unterstützung des ÖPNV handeln, die insbesondere nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ggf. in Verbindung mit § 2 Abs. 6 oder § 44 PBefG genehmigt werden, beziehungsweise genehmigt sind.

5.3 

Die Projekte müssen mit den Planungen des ÖPNV-Aufgabenträgers, etwa einem vorhandenen Nahverkehrsplan, im Einklang stehen.

5.4 

Bei der Förderung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung nach Nr. 2.4 ist eine Mindestgrenze von fünf Fahrerlaubnissen pro Antrag zu beachten (Bagatellgrenze).

5.5 

1Für jedes eingesetzte Fahrzeug können bis zu maximal 30 Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren gefördert werden. 2Der jeweilige Bedarf ist auf Anforderung entsprechend Nr. 9.4 nachzuweisen.