Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2006

3. Gliederung der Karteninhalte

Soweit für die jeweiligen Regionen einschlägig, werden die jeweiligen Ziele der Raumordnung sowie darüber hinausgehende Aussagen wie folgt untergliedert.

3.1 Zeichnerisch verbindliche Darstellungen

In dieser Kategorie sind die Ziele der Raumordnung zeichnerisch darzustellen, in denen linien- und flächenbezogene Festlegungen getroffen werden, z.B.:
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (für die im LEP bestimmten Belange),
Lärmschuzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung.

3.2 Zeichnerische erläuternde Darstellungen verbaler Ziele

In dieser Kategorie können verbale Ziele der Raumordnung durch zeichnerische Darstellungen verdeutlicht werden, ohne dass linien- oder flächenbezogene Festlegungen getroffen werden, z.B.:
Regionaler Grünzug,
Trenngrün,
Verkehr (Straßen, Eisenbahnstrecken, Flugplatzgelände, ...).

3.3 Nachrichtliche Wiedergabe staatlicher Planungsziele

In dieser Kategorie können Ziele des LEP Bayern in zeichnerischer Darstellung nachrichtlich übernommen werden, z.B.:
Gebietskategorien des LEP,
höherrangige zentrale Orte,
Entwicklungsachsen.

3.4 Bestehende Nutzungen und Festsetzungen

Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Darstellungen von fachrechtlich hinreichend gesicherten Flächen im Sinne des Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BayLplG. Gemäß ihrer unterschiedlichen regionalplanerischen Relevanz kann die Darstellung zwingend, geboten oder optional sein.
Fachrechtlich hinreichend gesicherte Flächen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zwingend darzustellen, soweit dies zur Wahrung der Funktion des Regionalplans als Landschaftsrahmenplan (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) erforderlich ist;
z.B.: Nationalpark/Naturschutzgebiet.
Die Darstellung der fachrechtlich hinreichend gesicherten Flächen der Wasserwirtschaft ist fachlich gewünscht und aus Sicht der regionalplanerischen Gesamtkonzeption sinnvoll, sodass es geboten ist, diese Flächen in die Regionalplankarte aufzunehmen;
z.B.: Festgesetztes Überschwemmungsgebiet.
Im Übrigen kann es in besonderen Fällen (z.B. größere Flächen oder direkt an Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete angrenzende Flächen) aus Sicht der regionalplanerischen Gesamtkonzeption sinnvoll sein, weitere fachrechtlich hinreichend gesicherte Flächen darzustellen;
z.B.: Bebauungsplan mit Festsetzungen von Flächen für Windkraftanlagen.
Sonstige bestehende Nutzungen und Festsetzungen (z.B. zu Verkehr und Energie) sollen nur dann dargestellt werden, wenn dies zur Verständlichkeit der regionalplanerischen Ziele notwendig ist.