Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2006

5. Planzeichen

Für zeichnerische Darstellungen von Zielen als auch für bestehende Nutzungen und Festsetzungen in Regionalplänen sind die von der obersten Landesplanungsbehörde im „Planzeichenkatalog für die Regionalplanung“ herausgegebenen Planzeichen zu verwenden.

5.1 Planzeichenkatalog

Der Planzeichenkatalog wird im Intra- und Internet der obersten Landesplanungsbehörde veröffentlicht.
Für die zeichnerische Darstellung in Begründungskarten kann aus fachlichen und kartographischen Gründen von dem Planzeichenkatalog abgewichen werden.
Bei der Fortschreibung von Regionalplänen kann von den vorgegebenen Planzeichen zur Darstellung der Veränderungen abgewichen werden, wenn ansonsten die Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.

5.2 Fortschreibung der Planzeichen

Bei der Fortschreibung der Regionalpläne können neue, noch nicht im Planzeichenkatalog enthaltene Planzeichen erforderlich werden. Diese sind bei der obersten Landesplanungsbehörde mit einem Planzeichenvorschlag zu beantragen. Der Planzeichenvorschlag soll sinngemäß aus den vorhandenen Planzeichen abgeleitet werden. Die Planzeichen werden abgestimmt und der Planzeichenkatalog wird entsprechend fortgeschrieben. Werden Planzeichen nicht mehr benötigt, ist dies ebenfalls mitzuteilen. Durch die zentrale Koordination sollen die Aktualität und Homogenität des Planzeichenkataloges gewährleistet werden.
Für alle Planzeichen, die bereits in rechtskräftigen Regionalplänen verwendet werden, aber nicht mehr den aktuellen Gesetzesvorgaben entsprechen, gilt eine Übergangsfrist. Die Regionalpläne müssen innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten der Verordnung über das LEP an neue Vorgaben des LEP angepasst werden (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 BayLplG). In dieser Übergangsphase sind die alten Planzeichen für regionalplanerische Ziele noch gültig, aber bei Fortschreibungen nicht mehr zu verwenden. Diese Planzeichen werden im Planzeichenkatalog entsprechend gekennzeichnet.