Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2006

1. Allgemeines

Die Ziele der Raumordnung werden in Regionalplänen in beschreibender oder zeichnerischer Form (sog. Zielkarten) dargestellt (Art. 3 Abs. 2 BayLplG). Die Begründung der Ziele (Art. 11 Abs. 3 BayLplG) kann durch Begründungskarten oder Abbildungen visuell unterstützt werden.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Regionalpläne werden die Inhalte der Regionalplankarten in verschiedenen Kartenarten dargestellt und in Darstellungskategorien untergliedert.
Die Vorgaben zu den zu verwendenden Hintergrundkarten und zu den Planzeichen für die Regionalplaninhalte sollen eine einheitliche und widerspruchsfreie Darstellung gleicher Regionalplanziele in den verschiedenen Planungsregionen gewährleisten.