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Text gilt ab: 01.05.2006

E. Marker, Antrag, Zusicherung

I. Erklärung der Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Marker) und Antrag

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Ein Kartellbeteiligter kann sich an die Mitarbeiter der Landeskartellbehörde wenden, um seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Marker) zu erklären. Der Zeitpunkt des Setzens des Markers ist für den Rang des Antrags maßgeblich. Der Marker kann mündlich oder schriftlich gesetzt werden. Er muss Angaben über die Art und Dauer des Kartellverstoßes, die sachlich und räumlich betroffenen Märkte, die Identität der Beteiligten sowie darüber beinhalten, bei welchen Wettbewerbsbehörden ebenfalls Anträge gestellt wurden oder dies beabsichtigt ist.
12
Die Landeskartellbehörde setzt eine Frist von höchstens acht Wochen, innerhalb derer der Marker zu einem Antrag nach Randnummer 14 ausgearbeitet werden muss.
13
Handelt es sich um ein Kartell, für das die Europäische Kommission die besonders gut geeignete Behörde im Sinne der Netzwerkbekanntmachung1? ist, kann die Landeskartellbehörde den Antragsteller, der für einen Erlass nach Randnummer 3 einen Marker gesetzt hat, zunächst von der Verpflichtung befreien, einen Antrag nach Randnummer 14 auszuarbeiten, wenn er bei der Kommission einen Antrag gestellt hat oder dies beabsichtigt. Führt die Europäische Kommission das Verfahren nicht, kann die Landeskartellbehörde den Antragsteller auffordern, einen Antrag im Sinne von Randnummer 14 vorzulegen.
14
In seinem Antrag muss der Antragsteller Angaben machen, die - im Fall von Randnummer 3 - erforderlich sind, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen bzw. die - im Fall von Randnummer 4 - erforderlich sind, um die Tat nachzuweisen, bzw. die - im Fall von Randnummer 5 - wesentlich dazu beitragen, die Tat nachzuweisen. Es sind zudem - soweit bekannt - Angaben darüber zu machen, ob das Kartell Auswirkungen in anderen Staaten hatte.
15
Ein Antrag nach Randnummer 14 kann auch mündlich gestellt werden. Gemeinsame Anträge von Kartellbeteiligten sind unzulässig.
16
Erfüllt ein Antragsteller seine Verpflichtungen (insbesondere die Kooperationspflicht) nicht, entfällt sein Rang und die nachfolgenden Antragsteller rücken im Rang auf.
17
Ein von einer vertretungsberechtigten Person für ein Unternehmen gestellter Antrag wird von der Landeskartellbehörde auch als Antrag für die in dem Unternehmen gegenwärtig oder früher beschäftigten und an dem Kartell beteiligten natürlichen Personen gewertet, sofern sich aus dem Antrag oder dem Verhalten des Unternehmens nichts anderes ergibt.

II. Zugangsbestätigung und Zusicherung

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Die Landeskartellbehörde bestätigt dem Antragsteller das Setzen des Markers und/oder den Zugang des Antrags unverzüglich schriftlich unter Angabe von Datum und Uhrzeit.
19
Liegen die Voraussetzungen für den Erlass nach Randnummer 3 Nrn. 1 und 2 vor, sichert die Landeskartellbehörde dem Antragsteller schriftlich zu, dass ihm - unter der Bedingung, dass er nicht alleiniger Anführer war oder andere zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat und seine Kooperationspflichten erfüllt - die Geldbuße erlassen wird.
20
Bei einem Antrag auf Erlass nach Randnummer 4 oder auf eine Reduktion nach Randnummer 5 teilt die Landeskartellbehörde dem Antragsteller zunächst nur mit, dass er der erste, zweite etc. Antragsteller ist und grundsätzlich - insbesondere unter der Bedingung der Erfüllung der Kooperationspflichten - für einen Erlass oder eine Reduktion in Betracht kommt. Eine Entscheidung über den Erlass bzw. die Reduktion ergeht in diesem Fall frühestens nach Durchsicht und Prüfung aller bei der Durchsuchung erlangten Informationen und Beweismittel, weil die Landeskartellbehörde zunächst prüfen muss, ob diese ausreichen, um die Tat nachzuweisen.

1 [Amtl. Anm.:] Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden, ABl. EG 2004 Nr. C 101/43